Die starke Verbundenheit mit der oberpfälzischen Heimat, den Menschen in der Region und ihrer mittelständisch geprägten  Wirtschaft, hat unsere Kanzlei geformt.
Darüber hinaus haben wir uns für unsere Mandanten auf nationale und internationale Tätigkeitsschwerpunkte spezialisiert.“

<sybo> Unsere Partner im nationalen Bereich

www.sybo-ag.de 

 

<BECO> Unsere Partner im nationalen Bereich

www.be-co.de

 

<IAPA> International Association of Professional Adviser

www.iapa-online.com

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AKTUELLES

 
Kein Unfallversicherungsschutz eines Arbeitnehmers bei Trunkenheitsfahrt

Nach dem "Siebten Sozialgesetzbuch" ist ein Arbeitsunfall ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeiten erleidet.

 

Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität).

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Mehrarbeit - Vergütungserwartung

Bei Fehlen einer (wirksamen) Vergütungsregelung verpflichtet das Bürgerliche Gesetzbuch den Arbeitgeber, geleistete Mehrarbeit zusätzlich zu vergüten, wenn diese den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Eine entsprechende objektive Vergütungserwartung ist regelmäßig gegeben, wenn der Arbeitnehmer kein herausgehobenes Entgelt bezieht.

 

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Arbeitszeitgesetz gilt auch für Pflegepersonal in Privathaushalten

Auch für ausländische Pflegekräfte, die in Privathaushalten arbeiten, gilt das Arbeitszeitgesetz (AZG). Demnach gelten auch für im Rahmen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) entsandtes Pflegepersonal die im AZG vorgesehenen Höchstarbeitszeiten, Mindestruhepausen und Mindestruhezeiten. Insbesondere dürfe die werktägliche Arbeitszeit im Durchschnitt 8 Stunden nicht überschreiten. Die Ruhezeit zwischen dem Ende einer Arbeitszeit und dem Beginn der darauffolgenden müsse mindestens 11 ununterbrochene Stunden betragen.

 

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