Die starke Verbundenheit mit der oberpfälzischen Heimat, den Menschen in der Region und ihrer mittelständisch geprägten  Wirtschaft, hat unsere Kanzlei geformt.
Darüber hinaus haben wir uns für unsere Mandanten auf nationale und internationale Tätigkeitsschwerpunkte spezialisiert.“

<sybo> Unsere Partner im nationalen Bereich

www.sybo-ag.de 

 

<BECO> Unsere Partner im nationalen Bereich

www.be-co.de

 

<IAPA> International Association of Professional Adviser

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AKTUELLES

 
Pauschalsteuer auf "Aufmerksamkeiten" für Kunden zweifelhaft?
Kleine Aufmerksamkeiten erhalten die Freundschaft und die Beziehung zu den Kunden. Solche "Sachzuwendungen" an Kunden bzw. Geschäftsfreunde dürfen bis zu 35 € ohne Umsatzsteuer (falls der Schenkende zum Vorsteuerabzug berechtigt ist) im Jahr und pro Empfänger als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Der Zuwendende darf aber auch Geschenke von bis zu 10.000 € im Jahr pro Empfänger machen und diese mit einem Pauschalsteuersatz von 30 % (zzgl. Soli-Zuschlag und Kirchensteuer) versteuern. Diese Aufwendungen kann er aber nicht als Betriebsausgaben ansetzen. Er hat den Empfänger von der Steuerübernahme zu unterrichten. Wird dieses Verfahren gewählt, sind zzt. davon auch Geschenke bis zu 35 € betroffen.
Der Bundesfinanzhof befasst sich aufgrund eines Urteils des Finanzgerichts Hamburg (FG) vom 20.9.2011 mit der Frage, ob Geschenke an Nichtarbeitnehmer mit einem Wert unter 35 € in die Pauschalierung einbezogen werden müssen. Das FG jedenfalls gelangte zu der Überzeugung, dass die Pauschalierungsregelung auch auf Sachzuwendungen und Geschenke an Nichtarbeitnehmer im Wert zwischen 10 € und 35 € Anwendung findet.
Anmerkung: Solche Geschenke sollten zunächst im Rahmen der Lohnsteuer-Anmeldung der Pauschalsteuer unterworfen werden. Gleichzeitig sollte Einspruch gegen die Lohnsteuer-Anmeldung innerhalb eines Monats nach Eingang der Steueranmeldung beim Finanzamt unter Bezugnahme auf das anhängige Revisionsverfahren eingelegt und das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung durch den BFH beantragt werden.
Kleine Aufmerksamkeiten erhalten die Freundschaft und die Beziehung zu den Kunden. Solche "Sachzuwendungen" an Kunden bzw. Geschäftsfreunde dürfen bis zu 35 € ohne Umsatzsteuer (falls der Schenkende zum Vorsteuerabzug berechtigt ist) im Jahr und pro Empfänger als Betriebsausgaben abgezogen werden.
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Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
In einem Fall aus der Praxis stellte eine Redakteurin für den 30.11.2010 einen Dienstreiseantrag, dem ihr Vorgesetzter nicht entsprach. Eine nochmalige Anfrage wegen der Dienstreisegenehmigung am 29.11. wurde abschlägig beschieden.
Am 30.11. meldete sich die Redakteurin krank und erschien erst am Folgetag wieder zur Arbeit. Daraufhin forderte der Arbeitgeber sie auf, künftig schon am ersten Tag der Krankmeldung einen Arzt aufzusuchen und ein entsprechendes Attest vorzulegen. Die Redakteurin verlangte den Widerruf dieser Weisung und war der Auffassung, dass das Verlangen des Arbeitgebers auf Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits für den ersten Tag der Erkrankung einer sachlichen Rechtfertigung bedürfe.
Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz ist der Arbeitgeber berechtigt, von dem Arbeitnehmer die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer schon von dem ersten Tag der Erkrankung an zu verlangen. Die Ausübung dieses Rechts steht im nicht an besondere Voraussetzungen gebundenen Ermessen des Arbeitgebers. Insbesondere ist es nach dem dazu am 14.11.2012 ergangenen Urteil des Bundesarbeitsgerichts nicht erforderlich, dass gegen den Arbeitnehmer ein begründeter Verdacht besteht, er habe in der Vergangenheit eine Erkrankung nur vorgetäuscht.
In einem Fall aus der Praxis stellte eine Redakteurin für den 30.11.2010 einen Dienstreiseantrag, dem ihr Vorgesetzter nicht entsprach. Eine nochmalige Anfrage wegen der Dienstreisegenehmigung am 29.11. wurde abschlägig beschieden.
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Grundfreibetrag steigt ab 2013 minimal an
Nach monatelangen Verhandlungen haben Bund und Länder am 12.12.2012 das Vermittlungsverfahren zum Abbau der kalten Progression mit einem (minimalen) Einigungsvorschlag abgeschlossen.
Danach steigt der Grundfreibetrag für das verfassungsrechtlich gebotene Existenzminimum in zwei Schritten: Für das Jahr 2013 beträgt er 8.130 €, ab 2014 erhöht er sich auf 8.354 €. Es bleibt jeweils beim Eingangssteuersatz von 14 %.
Die vom Bundestag im März 2012 beschlossene prozentuale Anpassung des gesamten Tarifverlaufs, die den Effekt der kalten Progression beschränken sollte, war hingegen nicht konsensfähig. Es bleibt also weiterhin dabei, dass inflationsausgleichende Lohnerhöhungen zu schleichenden Steuermehrbelastungen der Bürger führen können.
Nach monatelangen Verhandlungen haben Bund und Länder am 12.12.2012 das Vermittlungsverfahren zum Abbau der kalten Progression mit einem (minimalen) Einigungsvorschlag abgeschlossen.
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